Satzung des Schachklubs Sulzfeld 1947 e.V.  

Stand vom 26.August 2011, hinterlegt beim Amtsgericht Bretten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der im Jahre 1947 gegründete Verein trägt den Namen Schachclub 1947 Sulzfeld e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Sulzfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als Denksport und damit die geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) Organisation und Durchführung von Turnieren, b) Teilnahme an den Meisterschaften des Badischen Schachverbandes im Deutschen Schachbund, c) Förderung des Jugendschachs, vor allem durch die Durchführung von unentgeltlichen Schachkursen,
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V., Karlsruhe, und im Badischen Sportbund e.V., Karlsruhe.
(2) Die Satzungen dieser Organisationen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.   

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus a) aktiven Mitglieder, b) passiven Mitgliedern, c) Jugendmitgliedern.
(2) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. a) Aktive und passive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(4) Alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht Jugendmitglieder ab 16 Jahren haben nur das aktive Wahl- und Stimmrecht.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Satzung des Vereins zu beachten, b) die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern, c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei a) Nichtzahlung des Beitrags trotz zweifacher schriftlicher Mahnung, b) grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, c) vereinsschädigendem Verhalten.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
(5) Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen; ihm steht die Berufung an die Generalversammlung frei.  

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins


sind a) die Generalversammlung b) der Vorstand 

§7 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist jährlich spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Saison durchzuführen. Sie hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, g) Ein- und Austritt bei Fach- und Sportverbänden, h) Endgültige Entscheidung über Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern, i) Endgültige Entscheidung bei Streitigkeiten im Spielbetrieb.
(2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung durch schriftliche Benachrichtigung (auch E-Mail oder Vereinszeitung) des Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens fünf Tage vor deren Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten. Später eingehende Anträge oder Initiativanträge werden nur behandelt, wenn die Generalversammlung zustimmt.
(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Absatzes (2).
(5) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Generalversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung gelten die Regelungen §§ 12 und 13 der Vereinssatzung.
(7) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Generalversammlung entscheidet grundsätzlich durch offene Stimmabgabe. Bei Wahlen mit mehr als einem Bewerber für eine Funktion oder auf Antrag aus der Generalversammlung wird durch Abgabe schriftlich abgestimmt.
(9) Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Generalversammlung einen Versammlungsleiter  aus ihrer Mitte.  

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem Spielleiter, 
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar a) in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Spielleiter (sowie ein Kassenprüfer) b) in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Kassierer (sowie der andere Kassenprüfer). Die Generalversammlung kann Stellvertreter hinzuwählen (mit Stimmrecht im Vorstand), wobei in diesen Fällen der jeweilige Stellvertreter in einem anderen Jahr zu wählen ist als der Amtsinhaber.
(2) Fällt ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die Restzeit eine Ersatzperson wählen, soweit nicht von der Generalversammlung ein Stellvertreter bestimmt wurde.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende.  Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 
(4) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht von der Satzung der Generalversammlung zugewiesen sind oder Bereiche des Spielbetriebes betreffen.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er soll vierteljährlich wenigstens einmal tagen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden.
(7) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Kassenführung, Beiträge


(1) Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, b) alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Vorstand kann Ausgabenrahmen für die Vorsitzenden und den Kassierer festsetzen. Für periodisch wiederkehrende Kosten des Spielbetriebs kann der Vorstand dem Kassierer Generalvollmacht erteilen.
(3) Der Kassier ist verpflichtet, a) die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen, b) dem Vorstand jederzeit unter Vorlage des Kassenbuches und des Geldbestandes Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen zu erteilen.
(4) Die Ausgaben des Vereins gliedern sich wie folgt: a) Ausgaben für den Sportbetrieb ( z.B. Fahrtkosten, Zuschüsse zu Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Ausgaben anlässlich Veranstaltungen zur Förderung des Schachsports ), b) Ausgaben für das Spielmaterial, c) Ausgaben für Herstellung und Versand der Vereinszeitung, d) Ausgaben für Ehrungen, e) Aufwendungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu Schach- und Sportverbänden ergeben, f) Sonstige Verwaltungskosten.
(5) Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen Beitrag für Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler und Studenten sowie einen Beitrag für erwachsene Einzelmitglieder und den Familienbeitrag. Er wird einmal jährlich erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassierer, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.     

§ 11 Spielbetrieb

(1) Zur Organisation des Spielbetriebes wird von den aktiven Spielern eine Turnierordnung aufgestellt, die mit den Bestimmungen der Satzung übereinstimmen muss.
(2) Aktive Spieler im Sinne des § 11 sind aktive Mitglieder und Jugendmitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Spielausschuss wird von der Versammlung der aktiven Spieler gewählt und besteht aus dem Spielleiter (sowie -falls gewählt- dessen Stellvertreter) und dem Jugendleiter kraft Amtes und den von den Mannschaften gewählten Mannschaftsführern. Vorsitzender ist der Spielleiter, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
(4) Der Spielleiter als Vorsitzender des Spielausschusses hat den Vorstand regelmäßig über den Spielbetrieb zu unterrichten.
(5) Dem Spielausschuss obliegt die Organisation des internen und des externen Spielbetriebs. (6) Der Vorstand hat die angemessenen finanziellen Mittel zur Durchführung des Spielbetriebes bereitzustellen. Er kann in den Spielbetrieb eingreifen, wenn schwerwiegende Interessen des Vereins gefährdet sind.
(7) Können sich Vorstand und Verein nicht einigen, so entscheidet die Generalversammlung 

§ 12 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Änderung der Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Sollten zur ersten Generalversammlung nicht drei Viertel aller Mitglieder erscheinen, so ist nach zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, bei welcher zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.
(2) Die geplante Vereinsauflösung muss in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich aufgeführt und begründet sein.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden (Vertretungsbefugnis nach § 8).
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sulzfeld mit der Bestimmung, es solange zu verwahren, bis sich wieder ein Schachclub in Sulzfeld gebildet hat. Diesem darf das Vermögen ausgehändigt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Bestimmungen und im Interesse des Schachsports verwendet wird. Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde Sulzfeld das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.