Stand vom 26.August 2011, hinterlegt beim Amtsgericht
Bretten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der
im Jahre 1947 gegründete Verein trägt den Namen Schachclub 1947
Sulzfeld e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Sulzfeld und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
Pflege und Förderung des Schachspiels als Denksport und damit die
geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) Organisation und
Durchführung von Turnieren, b) Teilnahme an den Meisterschaften des
Badischen Schachverbandes im Deutschen Schachbund, c) Förderung des
Jugendschachs, vor allem durch die Durchführung von unentgeltlichen
Schachkursen,
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein übt
parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche
Toleranz.
§3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der
Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V., Karlsruhe, und
im Badischen Sportbund e.V., Karlsruhe.
(2) Die Satzungen dieser
Organisationen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitglieder, b) passiven Mitgliedern, c)
Jugendmitgliedern.
(2) Jede natürliche Person kann Mitglied des
Vereins werden. a) Aktive und passive Mitglieder müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben. b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die
am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied
bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die
Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(4)
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendmitglieder haben das aktive
und passive Wahlrecht Jugendmitglieder ab 16 Jahren haben nur das
aktive Wahl- und Stimmrecht.
(5) Alle Mitglieder haben das
Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, a) die Satzung des Vereins zu beachten,
b) die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes,
seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern, c) die
festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§5 Ende
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist zum Schluss
eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens einen Monat vorher
schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(3) Der
Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei a) Nichtzahlung des
Beitrags trotz zweifacher schriftlicher Mahnung, b) grobem und
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, c) vereinsschädigendem
Verhalten.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
nach Anhörung des Mitglieds.
(5) Dem Ausgeschlossenen sind die
Gründe des Ausschlusses mitzuteilen; ihm steht die Berufung an die
Generalversammlung frei.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind a) die Generalversammlung b) der Vorstand
§7 Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist jährlich spätestens 6 Wochen nach Beendigung
der Saison durchzuführen. Sie hat folgende Aufgaben: a)
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, b) Bericht der
Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, g)
Ein- und Austritt bei Fach- und Sportverbänden, h) Endgültige
Entscheidung über Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern, i)
Endgültige Entscheidung bei Streitigkeiten im Spielbetrieb.
(2)
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor
ihrer Durchführung durch schriftliche Benachrichtigung (auch E-Mail
oder Vereinszeitung) des Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
(3) Anträge an die Generalversammlung sind
spätestens fünf Tage vor deren Durchführung schriftlich an den
Vorstand zu richten. Später eingehende Anträge oder
Initiativanträge werden nur behandelt, wenn die Generalversammlung
zustimmt.
(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf
außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einberufung gelten die
Bestimmungen des Absatzes (2).
(5) Die Generalversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder unter 16 Jahren sind
nicht stimmberechtigt.
(6) Die Generalversammlung wird geleitet
vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Die
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
gelten die Regelungen §§ 12 und 13 der Vereinssatzung.
(7)
Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
(8) Die Generalversammlung entscheidet
grundsätzlich durch offene Stimmabgabe. Bei Wahlen mit mehr als
einem Bewerber für eine Funktion oder auf Antrag aus der
Generalversammlung wird durch Abgabe schriftlich abgestimmt.
(9)
Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die
Generalversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich
zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem
Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem Spielleiter,
(2)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar a) in den geraden Jahren der
1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Spielleiter (sowie ein
Kassenprüfer) b) in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der
Kassierer (sowie der andere Kassenprüfer). Die Generalversammlung
kann Stellvertreter hinzuwählen (mit Stimmrecht im Vorstand), wobei
in diesen Fällen der jeweilige Stellvertreter in einem anderen Jahr
zu wählen ist als der Amtsinhaber.
(2) Fällt ein
Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand
für die Restzeit eine Ersatzperson wählen, soweit nicht von der
Generalversammlung ein Stellvertreter bestimmt wurde.
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4)
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er
entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht von der Satzung der
Generalversammlung zugewiesen sind oder Bereiche des Spielbetriebes
betreffen.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen. Er soll vierteljährlich wenigstens einmal tagen.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden.
(7)
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§9 Kassenführung, Beiträge
(1)
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen
nicht getätigt werden.
(2) Die Kassengeschäfte erledigt der
Kassierer. Er ist berechtigt, a) Zahlungen für den Verein anzunehmen
und dafür zu bescheinigen, b) alle Kassengeschäfte betreffenden
Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Vorstand kann Ausgabenrahmen für
die Vorsitzenden und den Kassierer festsetzen. Für periodisch
wiederkehrende Kosten des Spielbetriebs kann der Vorstand dem
Kassierer Generalvollmacht erteilen.
(3) Der Kassier ist
verpflichtet, a) die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem
Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen, b) dem Vorstand jederzeit
unter Vorlage des Kassenbuches und des Geldbestandes Auskunft über
die Lage der Vereinsfinanzen zu erteilen.
(4) Die Ausgaben des
Vereins gliedern sich wie folgt: a) Ausgaben für den Sportbetrieb (
z.B. Fahrtkosten, Zuschüsse zu Verpflegungs- und
Übernachtungskosten, Ausgaben anlässlich Veranstaltungen zur
Förderung des Schachsports ), b) Ausgaben für das Spielmaterial, c)
Ausgaben für Herstellung und Versand der Vereinszeitung, d) Ausgaben
für Ehrungen, e) Aufwendungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu
Schach- und Sportverbänden ergeben, f) Sonstige
Verwaltungskosten.
(5) Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in
einen Beitrag für Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler und Studenten
sowie einen Beitrag für erwachsene Einzelmitglieder und den
Familienbeitrag. Er wird einmal jährlich erhoben. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Von der
Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die
Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und
der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Sie haben das
Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassierer, jede Auskunft zu
verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen
Kassenprüfung erforderlich ist.
§
11 Spielbetrieb
(1) Zur Organisation des Spielbetriebes
wird von den aktiven Spielern eine Turnierordnung aufgestellt, die
mit den Bestimmungen der Satzung übereinstimmen muss.
(2)
Aktive Spieler im Sinne des § 11 sind aktive Mitglieder und
Jugendmitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 14.
Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Spielausschuss wird von der
Versammlung der aktiven Spieler gewählt und besteht aus dem
Spielleiter (sowie -falls gewählt- dessen Stellvertreter) und dem
Jugendleiter kraft Amtes und den von den Mannschaften gewählten
Mannschaftsführern. Vorsitzender ist der Spielleiter, dessen Stimme
bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
(4) Der Spielleiter
als Vorsitzender des Spielausschusses hat den Vorstand regelmäßig
über den Spielbetrieb zu unterrichten.
(5) Dem Spielausschuss
obliegt die Organisation des internen und des externen Spielbetriebs.
(6) Der Vorstand hat die angemessenen finanziellen Mittel zur
Durchführung des Spielbetriebes bereitzustellen. Er kann in den
Spielbetrieb eingreifen, wenn schwerwiegende Interessen des Vereins
gefährdet sind.
(7) Können sich Vorstand und Verein nicht
einigen, so entscheidet die Generalversammlung
§
12 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der
Mitgliederversammlung, der die Änderung der Satzung betrifft, ist
eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1)
Eine Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung nur mit
einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
Sollten zur ersten Generalversammlung nicht drei Viertel aller
Mitglieder erscheinen, so ist nach zwei Wochen eine zweite
Generalversammlung einzuberufen, bei welcher zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.
(2)
Die geplante Vereinsauflösung muss in der Einladung zur
Generalversammlung ausdrücklich aufgeführt und begründet sein.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden
(Vertretungsbefugnis nach § 8).
(4) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sulzfeld mit der
Bestimmung, es solange zu verwahren, bis sich wieder ein Schachclub
in Sulzfeld gebildet hat. Diesem darf das Vermögen ausgehändigt
werden, wobei sichergestellt sein muss, dass es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden
Bestimmungen und im Interesse des Schachsports verwendet wird. Wird
innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat
die Gemeinde Sulzfeld das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch
eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser
beabsichtigten Verwendung zustimmt.